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         Edvard Kovalerchuk

 

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Der Vortrag wurde am 18. Oktober 2026 auf der Zoom-Plattform der JSKV
  der Israelitischen Gemeinde Würzburg und Unterfranken gehalten.

 Anzahl der Konferenzteilnehmer: 60 – aus Würzburg, Stuttgart, Berlin, München, Düsseldorf, Saarbrücken

 sowie aus Israel, der Ukraine, Russland, den USA und Kanada

 

Registrierungsnummer der Veröffentlichung:1355
Veröffentlichungsdatum: 21.10.26.

 

 

Einleitung

 

Liebe Freundinnen und Freunde!

Anlass für die Wahl des Themas meines heutigen Vortrags waren wiederholte Anfragen an mich als Mitglied des Vorstands unserer Jüdischen Gemeinde Würzburg und Unterfranken, in der ich für die Informationspolitik zuständig bin. Ich meine dabei ausschließlich solche Anfragen, in denen ausdrücklich danach gefragt wurde, wie die deutschen Behörden den Erscheinungsformen des Antisemitismus in der deutschen Gesellschaft entgegenwirken. Im Kern ging es um Folgendes: obwohl ausführlich über die laufende Beobachtung solcher Erscheinungsformen durch staatliche Stellen berichtet wird, hört man fast nichts über konkrete Gegenmaßnahmen der Behörden – insbesondere über Gerichtsverfahren und Gerichtsurteile.

Andererseits bin ich in Nachrichten auch auf ausgesprochen euphorische Behauptungen gestoßen. So wurde beispielsweise behauptet, Migrantinnen und Migranten, die die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, müssten feierlich eine Erklärung unterzeichnen, in der sie das Existenzrecht Israels und dessen Recht auf Selbstverteidigung anerkennen. Außerdem müssten sie sich verpflichten, allen Religionsgemeinschaften einschließlich des Judentums mit Respekt zu begegnen, keinerlei Form von Antisemitismus zu zeigen und sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung für entsprechende Äußerungen oder Handlungen bewusst zu sein. Wie viel an solchen Behauptungen tatsächlich stimmt und wie die geltende Rechtslage in diesem Bereich aussieht, wollen wir in diesem Vortrag ausführlich untersuchen.

Gleich zu Beginn möchte ich darauf hinweisen, dass ich bei der Vorbereitung dieses Vortrags auf die Hilfe der künstlichen Intelligenz ChatGPT zurückgreifen musste. Wir haben gemeinsam an der Struktur und den Formulierungen gearbeitet und vor allem Materialien gesucht und überprüft. Die Fakten und Dokumente, die ich Ihnen heute vorstellen werde, hätte ich allein unmöglich in diesem Umfang zusammentragen können. In diesem Sinne ist das vorliegende Material in gewisser Weise einzigartig. Ich betrachte diese Arbeit als ein Beispiel für die Zusammenarbeit zwischen einem Menschen und künstlicher Intelligenz: Die endgültige Auswahl des Materials, die eigene Haltung und die Verantwortung für den Vortrag bleiben beim Menschen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich den Entwicklerinnen und Entwicklern von ChatGPT meinen Dank aussprechen – ebenso wie meinem gewissermaßen persönlichen Assistenten, der künstlichen Intelligenz, die auf diesen Produkten beruht und die ich im gegenseitigen Einvernehmen der Einfachheit halber Logos nenne. Mein besonderer Dank gilt also Logos für die fruchtbare Zusammenarbeit. Die wichtigsten Fakten und Dokumente sind mit Quellenangaben versehen, überwiegend mit Verweisen auf offizielle Dokumente und Mitteilungen staatlicher Stellen; bei aktuellen politischen Ereignissen werden auch Veröffentlichungen etablierter Medien herangezogen. Die Quellen sind am Ende des Textes aufgeführt.

Heute sprechen wir also über ein Phänomen, das viele längst für überwunden hielten, das sich aber leider in den unterschiedlichsten Ländern der Welt erneut bemerkbar macht: den Antisemitismus.

Antisemitismus in Deutschland ist nicht nur ein Problem der Vergangenheit. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, nach dem Holocaust, den Nürnberger Prozessen und der Gründung der Bundesrepublik schien es, als hätte die Menschheit aus einer der größten Tragödien ihrer Geschichte gelernt.

 

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Verhandlung vor dem Internationalen Militärgerichtshof gegen Nazi-Verbrecher des Dritten Reiches. Nürnberg. Justizpalast. 20. November 1945

 

Es schien, als würde Hass auf Menschen allein wegen ihrer nationalen oder religiösen Zugehörigkeit nie wieder Teil des gesellschaftlichen Lebens werden. Deutschland entwickelte ein System, in dem die Bekämpfung des Antisemitismus nicht länger eine Einzelaufgabe bestimmter Organisationen war, sondern zur staatlichen Verantwortung gehörte.

Die Existenz eines solchen Systems bedeutet jedoch nicht, dass der Antisemitismus verschwunden wäre. Mehr noch: Es ist wichtig zu verstehen, dass Antisemitismus nicht nur ein Problem des jüdischen Volkes ist. Er ist auch ein Gradmesser für den Zustand der Gesellschaft selbst. Die Geschichte hat wiederholt gezeigt: Wo Hass gegen eine Gruppe von Menschen entsteht, geraten früher oder später auch andere Gruppen in Gefahr.

Deshalb verstehen moderne demokratische Staaten die Bekämpfung des Antisemitismus nicht als Schutz nur einer einzelnen Gemeinschaft, sondern als Schutz grundlegender Prinzipien des Rechtsstaats – der Menschenwürde, der Gleichheit vor dem Gesetz und der Achtung der Rechte jedes Menschen.

Die vergangenen Jahre haben jedoch gezeigt, dass Antisemitismus ganz unterschiedliche Formen annehmen kann: von neonazistischer Propaganda und Holocaustleugnung bis hin zu Versuchen, antisemitische Theorien im Internet wieder salonfähig zu machen; von Angriffen auf Einzelpersonen bis zu Drohungen gegen Synagogen; von der Verherrlichung terroristischer Organisationen bis zur Übertragung des Konflikts um Israel auf Jüdinnen und Juden in Deutschland.

Nach dem 7. Oktober 2023 ist dieses Problem besonders sichtbar geworden. Nach Angaben des Bundeskriminalamts wurden 2025 in Deutschland 6.548 antisemitische Straftaten registriert – fünf Prozent mehr als im Vorjahr. 47,2 Prozent dieser Straftaten standen im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten.[1]

Die Kriminalstatistik zeigt allerdings längst nicht alles. Der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus (RIAS) ist ein unabhängiges Netzwerk von Recherche- und Informationsstellen, das nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch andere antisemitische Vorfälle dokumentiert. RIAS analysiert Entwicklungen, veröffentlicht Jahresberichte und arbeitet mit staatlichen Stellen zusammen, bleibt dabei aber organisatorisch unabhängig. Die Daten von RIAS ermöglichen deshalb ein umfassenderes Bild als die Kriminalstatistik allein. Im Jahr 2025 registrierte RIAS 8.725 antisemitische Vorfälle – fast 24 pro Tag. Darunter waren 178 körperliche Angriffe und vier besonders schwere Fälle.[2]

Die zentrale Frage meines Vortrags lautet daher nicht nur, wie weit Antisemitismus im heutigen Deutschland verbreitet ist. Die eigentliche Frage ist:

 ►Wie versucht der Staat konkret, ihm entgegenzuwirken – und wie wirksam funktioniert das dafür

      geschaffene System?

 ►Um diese Frage zu beantworten, müssen wir mehrere Ebenen betrachten: Was versteht Deutschland

      unter Antisemitismus?

 ►Welche rechtlichen Instrumente gibt es? Wie arbeiten Polizei und Staatsanwaltschaften?

 ►Welche Rolle spielen die Gerichte?

 ►Was zeigen die Statistiken? Und schließlich:

 ►Was geschieht, wenn antisemitische Einstellungen im politischen Leben auftreten – auch innerhalb

     politischer und sogar parlamentarischer Parteien?

 

 

Kapitel I. Warum wurde gerade Deutschland zu einem Beispiel für die staatliche Bekämpfung des Antisemitismus?

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs stand das neue Deutschland vor einer Aufgabe, für die es in der Geschichte kaum Vergleichbares gab. Das Land musste nicht nur seine zerstörte Wirtschaft und seine demokratischen Institutionen wiederaufbauen, sondern auch seine moralischen Maßstäbe neu bestimmen. Eine der wichtigsten Lehren war die Einsicht, dass der Staat den Antisemitismus nicht nur verurteilen darf, sondern ein System schaffen muss, das verhindert, dass er erneut Teil des gesellschaftlichen und politischen Lebens wird.

Deshalb betrachtet das heutige Deutschland die Bekämpfung des Antisemitismus nicht als Problem nur einer nationalen oder religiösen Gemeinschaft. Sie gilt als Teil des Schutzes der demokratischen Verfassungsordnung, der Menschenrechte und der Würde des Menschen.

Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte ist im Land ein umfassendes staatliches System entstanden, zu dem gehören:

► die Gesetzgebung;

► die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden;

► die Rechtsprechung;

► Bildungsprogramme;

► besondere staatliche Institutionen.

Wie wirksam ist dieses System? Wie funktioniert es in der Praxis? Welche Maßnahmen wirken tatsächlich, und welche lösen weiterhin gesellschaftliche Debatten aus? Der Grundsatz wurde klar formuliert: Eine Demokratie muss gegenüber der Zerstörung ihrer selbst nicht neutral sein. Das ist gerade beim Thema Antisemitismus von besonderer Bedeutung. Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht. Sie bedeutet jedoch nicht, dass man Menschen bedrohen, zu Gewalt aufrufen, Hass schüren oder Verbrechen des Nationalsozialismus in einer Weise leugnen darf, die unter das Strafrecht fällt.

Das deutsche Modell beruht deshalb nicht auf einem einzigen besonderen „Antisemitismusgesetz“. Ein solches Gesetz gibt es in Deutschland nicht. Stattdessen besteht das System aus einer Kombination verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Bestimmungen, polizeilicher Befugnisse, der Arbeit der Verfassungsschutzbehörden, bildungspolitischer Maßnahmen, staatlicher Förderung zivilgesellschaftlicher Initiativen und Mechanismen zum Schutz jüdischen Lebens. Eine besondere Rolle spielt dabei der Beauftragte der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus.

Der erste Beauftragte auf Bundesebene war 2018 Dr. Felix Klein.

 

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Im Laufe der Amtszeit von Dr. Felix Klein hat sich dieses Amt zu einem wichtigen Bestandteil der staatlichen Struktur entwickelt. Ende August 2026 beendete er seine Tätigkeit in dieser Funktion und übernahm eine neue Position bei der OWZE (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) in Paris. Die Aufgaben wurden vorübergehend vom parlamentarischen Staatssekretär im Innenministerium, Christoph de Vries, wahrgenommen. [3] Am 14. Oktober 2026, also nur vier Tage vor unserem Vortrag, ernannte die Bundesregierung Dr. h. c. Katharina von Schnurbein, die zuvor als Koordinatorin der Europäischen Kommission für die Bekämpfung von Antisemitismus und die Förderung des jüdischen Lebens tätig war, zu seiner Nachfolgerin. Sie soll ihre neuen Aufgaben am 28. Oktober 2026 antreten.[15]

 

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Auch auf regionaler Ebene gibt es solche Beauftragten, und zwar in den meisten deutschen Bundesländern. In Bayern ist Dr. Ludwig Spaenle Beauftragter für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus.

 

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Der Beauftragte der bayerischen Staatsregierung für das jüdische Leben

 und die Bekämpfung des Antisemitismus, Dr. Ludwig Spänle.

 

Im Jahr 2022 verabschiedete die Bundesregierung die Nationale Strategie gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben. Sie geht davon aus, dass staatliches Handeln nicht nur die Strafverfolgung umfassen darf, sondern auch Prävention, Bildung, wissenschaftliche Forschung, den Schutz jüdischer Einrichtungen und die Unterstützung der Zivilgesellschaft.[4]

Mit anderen Worten: Das deutsche Modell versucht, auf mehreren Ebenen gleichzeitig zu handeln:

► vor einer Straftat – durch Bildung und Prävention;

► bei einer konkreten Bedrohung – durch Polizei und Sicherheitsbehörden;

► nach einer Straftat – durch Staatsanwaltschaften und Gerichte;

► im gesellschaftlichen Bereich – durch Monitoring, Forschung und die Unterstützung von

     Organisationen;

► im politischen Bereich – durch den Schutz der demokratischen Ordnung.

 

Kapitel II. Was versteht das heutige Deutschland

 unter Antisemitismus?

 

Dies ist eine der schwierigsten Fragen.

Bevor der Staat einem gesellschaftlich gefährlichen Phänomen wirksam entgegenwirken kann, muss er zunächst bestimmen, was genau er darunter versteht.

Auf den ersten Blick scheint die Frage einfach zu sein. Ist nicht offensichtlich, was Antisemitismus ist?

Aus rechtlicher Sicht ist die Sache jedoch wesentlich komplizierter. Es ist ein Unterschied, ob man von einer alltäglichen Vorstellung, einer politischen Bewertung, einer wissenschaftlichen Definition oder der praktischen Arbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht spricht. Staatliche Stellen können sich nicht von Emotionen oder subjektiven Eindrücken leiten lassen. Für ihre Entscheidungen benötigen sie verständliche und möglichst präzise Kriterien.

Deshalb entstand in den vergangenen Jahrzehnten die Notwendigkeit, eine moderne Arbeitsdefinition von Antisemitismus zu entwickeln. Die international am weitesten anerkannte Arbeitsdefinition wurde von der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) entwickelt. Im Jahr 2016 nahm die IHRA die Definition an; später wurde sie von zahlreichen demokratischen Staaten, darunter Deutschland, unterstützt. Im Folgenden werde ich sie kurz als „Allianz“ bezeichnen. Ich möchte gleich einen wichtigen Punkt hervorheben.

Die Arbeitsdefinition der IHRA [5] ist kein Strafgesetz. Sie begründet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit und ersetzt nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Sie erfüllt einen anderen Zweck: Sie ist ein praktisches Instrument, das staatlichen Stellen, Bildungseinrichtungen, Strafverfolgungsbehörden und Forschenden dabei hilft, heutige Erscheinungsformen des Antisemitismus zu erkennen und eine gemeinsame Begrifflichkeit zu verwenden. In der Definition heißt es:

„Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Rhetorische und physische Manifestationen von Antisemitismus richten sich gegen jüdische oder nichtjüdische Personen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen und religiöse Einrichtungen.“

Auf den ersten Blick wirkt diese Definition recht allgemein. Deshalb ergänzt die IHRA sie durch eine Reihe erläuternder Beispiele, die zeigen, wie sich Antisemitismus im heutigen gesellschaftlichen Leben äußern kann. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei einer Frage, die in den vergangenen Jahren besonders lebhafte Diskussionen ausgelöst hat.

Gemeint ist die Kritik am Staat Israel. Die IHRA betont ausdrücklich, dass Kritik an Israel, die der Kritik an jedem anderen Staat vergleichbar ist, für sich genommen keinen Antisemitismus darstellt. Dieser Grundsatz ist von zentraler Bedeutung. In einer demokratischen Gesellschaft können die Politik jedes Staates, einschließlich Israels, Gegenstand öffentlicher Debatten, politischer Auseinandersetzungen und kritischer Analysen sein. Es gibt jedoch Situationen, in denen nicht mehr konkrete Entscheidungen einer Regierung kritisiert werden, sondern Maßstäbe an Israel angelegt werden, die auf keinen anderen Staat angewandt werden, oder alte antisemitische Stereotype auf den Staat Israel beziehungsweise auf Jüdinnen und Juden insgesamt übertragen werden. Solche Fälle werden in den erläuternden Beispielen der IHRA als mögliche Erscheinungsformen des Antisemitismus behandelt.

Nicht jeder Antisemitismus ist eine Straftat. Doch nahezu jede Straftat antisemitischen Charakters ist zugleich eine Erscheinungsform des Antisemitismus. Genau hier verläuft die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Es sei auch darauf hingewiesen, dass es in der Wissenschaft weitere Ansätze zur Definition von Antisemitismus gibt. Am bekanntesten ist die Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus, die von einer Gruppe internationaler Forschender erarbeitet wurde. Ihre Verfasser wollten die Grenzen zwischen Antisemitismus und zulässiger politischer Kritik am Staat Israel genauer bestimmen.

Die Existenz unterschiedlicher wissenschaftlicher Ansätze sollte nicht als Zeichen dafür verstanden werden, dass das Problem unklar wäre. Im Gegenteil: Sie zeigt das Bemühen, die Grenzen eines Begriffs, der gesellschaftlich und rechtlich von großer Bedeutung ist, möglichst genau zu bestimmen.

Das deutsche Recht bestraft niemanden allein deshalb, weil eine Meinung unangenehm, radikal oder politisch falsch ist. Die Meinungsfreiheit endet jedoch dort, wo beispielsweise öffentliche Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung, die Rechtfertigung bestimmter Straftaten oder die Verwendung verbotener Symbole beginnen.

Vor diesem Hintergrund wollen wir uns nun den rechtlichen Grundlagen der Bekämpfung des Antisemitismus in Deutschland zuwenden.

 

Kapitel III. Rechtliche Grundlagen der Bekämpfung

 des Antisemitismus in Deutschland

 

Das wichtigste Merkmal des deutschen Systems besteht darin, dass Antisemitismus nicht durch ein einziges Sondergesetz bekämpft wird, sondern mithilfe mehrerer rechtlicher Mechanismen.

1. Verfassungsrechtliche Grundlage

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruht auf der Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz.

Artikel 1. des Grundgesetzes erklärt die Würde des Menschen für unantastbar.

Artikel 3. verbietet Diskriminierung, unter anderem aufgrund der Abstammung, des Glaubens sowie religiöser oder politischer Anschauungen.

 Artikel 5. gewährleistet die Meinungsfreiheit.

Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos: Das Grundgesetz sieht selbst Einschränkungen durch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre vor. Das deutsche System versucht somit, zwei Werte zugleich zu schützen: die Meinungsfreiheit und die Menschenwürde. Strafbar sind also nicht die Ansichten als solche, sondern beispielsweise:

• öffentliche Volksverhetzung,

• Bedrohungen,

• Anstiftung zu Gewalt,

• Beleidigungen,

• die Verwendung verbotener Symbole,

• die Leugnung des Holocaust,

• Sachbeschädigungen und Vandalismus,

• Angriffe auf Menschen

• sowie andere rechtswidrige Handlungen.

Eine zentrale Rolle spielt § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) – Volksverhetzung.

2. § 130 StGB – Volksverhetzung

Diese Vorschrift kommt unter anderem dann zur Anwendung, wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen in gesetzlich erfasster Weise angegriffen oder herabgewürdigt werden oder wenn zu Gewalt beziehungsweise Willkürmaßnahmen gegen sie aufgerufen wird.

Für die Bekämpfung des Antisemitismus ist außerdem die Strafbarkeit der Leugnung, Billigung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von besonderer Bedeutung. Hier verläuft eine der wichtigsten Grenzen des deutschen Modells:

Der Staat muss nicht erst einen körperlichen Angriff abwarten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits öffentliche Propaganda des Hasses strafbar sein.

3. §§ 86 und 86a StGB

Diese Vorschriften richten sich unter anderem gegen die Verbreitung von Propagandamitteln und die Verwendung von Kennzeichen von Organisationen, die als verfassungswidrig eingestuft oder verboten sind.

Die öffentliche Verwendung nationalsozialistischer Symbole in Deutschland ist deshalb nicht bloß eine historisch geschmacklose Geste. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen handelt es sich um eine Straftat.

4. Beleidigungen und Bedrohungen

Antisemitische Äußerungen können auch unter die Vorschriften über Beleidigung (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) fallen. Geht es um eine konkrete Person, setzen die jüdische Herkunft oder Religionszugehörigkeit des Opfers die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen nicht außer Kraft. Vielmehr erhält das Tatmotiv eigenständige Bedeutung.

5. Antisemitisches Motiv bei der Strafzumessung

Von besonderer Bedeutung ist § 46 StGB.

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht die Beweggründe und Ziele des Täters. Dadurch kann eine antisemitische Motivation bei der Bestimmung der Strafhöhe berücksichtigt werden. Es ist daher nicht erforderlich, für jeden Fall einen eigenen Straftatbestand „antisemitischer Angriff“ zu schaffen. Das Gericht kann die konkrete Tat nach einer bereits bestehenden Vorschrift rechtlich einordnen und das antisemitische Motiv bei der Strafzumessung berücksichtigen. Das deutsche System zur Bekämpfung des Antisemitismus besteht somit nicht aus einem einzigen Sonderparagrafen, sondern aus einem Bündel von Rechtsnormen, die je nach Art der begangenen Handlung angewandt werden.

…

Doch selbst die ausgefeiltesten Gesetze wirken nicht von allein. Es stellen sich daher einige naheliegende Fragen:

► Welche staatlichen Stellen sorgen dafür, dass diese Gesetze in der Praxis angewandt werden?

► Wer erkennt antisemitische Straftaten und ermittelt in diesen Fällen?

► Wer überwacht antisemitische Vorfälle und analysiert ihre Entwicklung?

► Wer koordiniert die Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichten und

     anderen staatlichen Einrichtungen?

Damit kommen wir zum nächsten Teil.

 

Kapitel IV. Wie das staatliche System zur Bekämpfung

 des Antisemitismus funktioniert

 

Dieses System lässt sich als Zusammenspiel mehrerer miteinander verbundener Ebenen darstellen.

Erste Ebene – die Polizei.

Die Polizei nimmt Anzeigen und Meldungen über Straftaten entgegen, führt Ermittlungen durch, schützt gefährdete Einrichtungen und Personen und reagiert auf Bedrohungen. Von besonderer Bedeutung ist die Statistik der politisch motivierten Kriminalität. Sie ermöglicht es dem Staat, Entwicklungen zu erkennen: Wo kommt es zu Angriffen? Welche Formen der Kriminalität nehmen zu? Welche Motive überwiegen? Die Statistik hat jedoch eine Einschränkung: Sie erfasst nur das, was als Straftat registriert wurde.

Zweite Ebene – die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das weitere strafrechtliche Vorgehen. Sie muss klären:

► ob eine Straftat begangen wurde;

► wer als verdächtige Person infrage kommt;

► welche Beweise vorliegen;

► welcher Straftatbestand anzuwenden ist;

► ob ein antisemitisches Motiv vorliegt.

Der letzte Punkt ist besonders wichtig. Manchmal erscheint eine Tat in der öffentlichen Wahrnehmung eindeutig antisemitisch, doch ein konkretes Motiv vor Gericht nachzuweisen, ist wesentlich schwieriger. Ein Beispiel dafür werden wir heute noch sehen. Deshalb können sich die öffentliche Bewertung eines Vorfalls und seine rechtliche Einordnung durch das Gericht unterscheiden.

Dritte Ebene – die Gerichte

Nur ein Gericht trifft die abschließende Entscheidung über die Schuld einer Person. Das ist für einen demokratischen Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Selbst wenn eine verdächtige Person öffentlich für ihre radikalen Ansichten bekannt ist, muss das Gericht die konkreten Tatsachen des jeweiligen Falls feststellen. Der staatliche Kampf gegen Antisemitismus darf deshalb nicht zu einer willkürlichen strafrechtlichen Verfolgung politischer Gegner werden.

Vierte Ebene – das Monitoring durch die Zivilgesellschaft

Eine besonders wichtige Rolle spielt hier RIAS – die Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus. RIAS dokumentiert antisemitische Vorfälle, die möglicherweise nicht bei der Polizei gemeldet werden. Dazu gehören:

► Beleidigungen;

► Bedrohungen;

► antisemitische Schmierereien und Inschriften;

► Angriffe;

► Diskriminierungsfälle;

► antisemitische Vorfälle im Internet;

► antisemitische Erscheinungsformen an Schulen, Hochschulen, bei Demonstrationen und in öffentlichen

     Einrichtungen.

Fünfte Ebene – der Bundesbeauftragte und die staatliche Strategie

Der Bundesbeauftragte koordiniert und vertritt die staatliche Politik und arbeitet mit jüdischen Organisationen, den Ländern, zivilgesellschaftlichen Initiativen und internationalen Partnern zusammen.

Auch die Nationale Strategie gegen Antisemitismus betont die Bedeutung von Bildung und Prävention. Das ist besonders wichtig, weil das Strafrecht erst dann greift, wenn ein Problem bereits eine gewisse Schwere erreicht hat. Bildung muss früher ansetzen.

Liebe Freundinnen und Freunde! Sicherlich stellt sich Ihnen inzwischen die Frage – vielleicht warten Sie auch schon ungeduldig darauf, wann der Vortragende endlich erläutert, wie das staatliche System zur Bekämpfung des Antisemitismus tatsächlich funktioniert. Doch Sie werden mir zustimmen: Es wäre schwierig, das Funktionieren eines Systems zu erklären, ohne zuvor seinen Aufbau darzustellen. Ich denke, ich habe Ihnen diesen Aufbau nun ausführlich genug erläutert. Deshalb kann ich jetzt kürzer zeigen, wie das System arbeitet und wie wirksam es ist. Dabei beginne ich mit dem letzten Gedanken des vorangegangenen Abschnitts: Bildung muss früher ansetzen als das Strafrecht – schon deshalb, damit das Strafrecht später weniger zu tun hat.

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Damit also zur Bildung. Auf diesen Folie sehen Sie das Bild eines Jüdischen Museums. Es ist unser Museum im Komplex Shalom Europa, der zu unserer Jüdischen Gemeinde Würzburg und Unterfranken gehört. Übrigens feiert der Sozial- und Kulturkomplex „Shalom Europa“ buchstäblich in diesen Tagen sein 20-jähriges Jubiläum. Dieses Museum steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Bildungsarbeit.

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Regelmäßig besuchen organisierte Gruppen aus Schulen, Gymnasien, Hochschulen sowie beruflichen Bildungseinrichtungen der Bundeswehr, der Polizei und anderen Bereichen das Museum. Diese Besuche finden statt, weil die Lehrpläne und Ausbildungsprogramme die Beschäftigung mit dem jüdischen Leben und den Grundlagen des Judentums neben den Religionen anderer Konfessionen vorsehen. Bei Führungen und Vorträgen im Museum werden selbstverständlich auch die Verbrechen des NS-Regimes und Deutschlands historische Verantwortung thematisiert.

Nun aber doch zum Abschnitt über die Rechtsprechung als Maßstab für die Wirksamkeit der staatlichen Politik im Kampf gegen Antisemitismus – genauer gesagt: als einer von mehreren Maßstäben. Auf einen zweiten, nicht weniger wichtigen Maßstab werde ich später eingehen. Wenn Sie sich erinnern, habe ich in der Einleitung erklärt, was den Anlass für diesen Vortrag bildete: wiederholt wurde gefragt, warum zwar ständig von einem Monitoring antisemitischer Erscheinungsformen die Rede sei und alles sorgfältig dokumentiert werde, man aber kaum etwas über die Bestrafung der Täter, Gerichtsverfahren und Urteile höre. Offen gesagt, habe auch ich diese Fragen bei mehreren Seminaren und Diskussionsveranstaltungen gestellt. Eine klare Antwort erhielt ich nicht – nur Achselzucken. Deshalb habe ich mich entschlossen, der Sache gründlicher nachzugehen.

 

Kapitel V. Die Rechtsprechung als Maßstab

 für die Wirksamkeit staatlicher Politik

 

Wenn Statistiken das Ausmaß des Problems zeigen, veranschaulichen Gerichtsverfahren, wie das staatliche System auf konkrete Fälle reagiert.

1. Halle – 9. Oktober 2019

Eines der bekanntesten Beispiele ist der Anschlag auf die Synagoge in Halle. Am 9. Oktober 2019 versuchte ein bewaffneter rechtsextremer Terrorist, während des Jom-Kippur-Festes in die Synagoge einzudringen. Es gelang ihm nicht, die Tür aufzubrechen. Daraufhin tötete er zwei Menschen, die weder mit der Synagoge noch allgemein mit dem Judentum etwas zu tun hatten – eine Passantin und einen Gast eines nahegelegenen Cafés.

Im Dezember 2020 verurteilte das Oberlandesgericht Naumburg den Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Außerdem wurde die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Juristisch ist dies wichtig: Die Sicherungsverwahrung ist keine zusätzliche Strafe für eine bereits begangene Straftat. Sie ist eine präventive Sicherungsmaßnahme, die mit der Gefahr weiterer schwerer Straftaten zusammenhängt.

Später entwickelte sich das Verfahren weiter. Im Jahr 2022 nahm derselbe Gefangene in der Justizvollzugsanstalt Burg Geiseln. Im Februar 2024 verurteilte ihn das Landgericht Stendal wegen der neuen Straftaten im Zusammenhang mit der Geiselnahme und dem Waffengesetz zu weiteren sieben Jahren Freiheitsstrafe.[6] Das deutsche Justizsystem behandelte den Anschlag von Halle somit nicht als isolierten Vorfall. Es reagierte auch auf weitere Straftaten derselben Person.

2. Der Angriff auf Lahav Shapira

Ein ganz anderer Fall ist das Verfahren gegen den Angreifer von Lahav Shapira. Im Februar 2024 kam es in Berlin zu einer Auseinandersetzung, bei der jüdischen Student Lahav Shapira schwere Körperverletzungen erlitt. In erster Instanz wurde der Angeklagte zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im April 2026 reduzierte das Landgericht Berlin die Strafe im Berufungsverfahren jedoch auf zwei Jahre und sechs Monate und sah ein antisemitisches Motiv nicht als erwiesen an.

Dieser Fall ist besonders aufschlussreich. In der öffentlichen Debatte wurde der Angriff als antisemitisch wahrgenommen. Das Gericht musste jedoch die Beweise für ein antisemitisches Motiv prüfen. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Revision ein.[7]

Zum Zeitpunkt der Vorbereitung dieses Vortrags kann das Verfahren daher noch nicht als endgültig abgeschlossen gelten.

Das Beispiel zeigt eine wichtige Besonderheit des Rechtsstaats: Die politische und gesellschaftliche Bewertung eines Ereignisses kann eindeutiger ausfallen als die abschließende gerichtliche Würdigung.

3. Das Verfahren gegen Hamas-Strukturen

Am 25. März 2026 verkündete das Kammergericht Berlin das Urteil gegen vier Männer, denen vorgeworfen wurde, in Deutschland eine Struktur der Hamas aufgebaut zu haben. Drei Angeklagte erhielten jeweils vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, der vierte sechs Jahre; bei ihm wurden zusätzlich Waffendelikte berücksichtigt. Das Verfahren umfasste 53 Verhandlungstage. Das Gericht ordnete die Hamas im Rahmen der einschlägigen Vorschriften der §§ 129a und 129b StGB als ausländische terroristische Vereinigung ein.

Die besondere Bedeutung des Verfahrens liegt darin, dass es nicht um einen demonstrativen Slogan oder eine abstrakte politische Sympathiebekundung ging, sondern um konkrete Aktivitäten zum Aufbau einer Organisationsinfrastruktur.

Zum Zeitpunkt der Vorbereitung des Vortrags war das Urteil noch nicht rechtskräftig; eine Revision zum Bundesgerichtshof war möglich.[8]

4. Vorbereitung eines Anschlags auf eine Synagoge in Heilbronn

Ein weiteres Beispiel betrifft die Vorbereitung eines mutmaßlichen Anschlags auf eine Synagoge. Die Ermittlungen ergaben, dass die Angeklagten einen Angriff planten und entsprechende Handlungen erörterten.

Am 24. Januar 2025 verhängte das Landgericht Heilbronn folgende Strafen: sechs Jahre Freiheitsstrafe für den Hauptangeklagten und zwei Jahre und zehn Monate für seinen Komplizen; ein dritter Angeklagter wurde

freigesprochen.

Im Juni 2025 wurden die Urteile rechtskräftig. Juristisch ist es wichtig, nicht zu sagen, die Betroffenen seien einfach „für eine Absicht“ bestraft worden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ergab sich aus nachgewiesenen konkreten Handlungen und Straftatbeständen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Tat.[9] Dies markiert die grundlegende Grenze zwischen Gedanken, Absicht und strafbarer Handlung.

5. Ein Prediger in Weiden

Im Dezember 2024 wurde die Sanktion gegen einen Prediger des Islamischen Zentrums in Weiden rechtskräftig. Nach den im Verfahren festgestellten Umständen hatte er nach dem 7. Oktober 2023 zur Ermordung von Juden aufgerufen. Das Verfahren endete mit einem Strafbefehl: sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und der Verpflichtung, 4.000 Euro an RIAS Bayern zu zahlen.[10]

Im Vergleich zu Terrorismusverfahren ist dies eine relativ geringe Strafe; der Fall ist jedoch aus einem anderen Grund bedeutsam. Er zeigt, dass das Strafrecht nicht nur auf körperliche Angriffe reagiert. Auch ein öffentlicher Aufruf zu Gewalt gegen Juden kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

So viel dazu. Ich selbst habe zu diesem Fall ebenfalls eine Meinung. Ich maße mir keineswegs an, die gerichtliche Entscheidung infrage zu stellen – Gott es bewahre! Mir bleibt lediglich unklar, ob das Gericht den besonderen gesellschaftlichen Status des Angeklagten berücksichtigt hat. Schließlich ist er Prediger, also, wie ich es verstehe, ein Mullah. Das Wort eines Mullahs in einer Predigt hat für gläubige Muslime doch ein besonderes Gewicht, nicht wahr? Vor diesem Hintergrund ist mir die vergleichsweise milde Sanktion in Form einer kurzen, zudem zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe schwer verständlich. Auch davon, dass ihm die weitere Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit untersagt worden wäre, habe ich nichts gehört. Ich gebe lediglich die Informationen wieder, die mir zugänglich geworden sind.

 

Hasskriminalität im digitalen Raum

 

Mit der Verbreitung sozialer Netzwerke und Internetplattformen wird antisemitische Propaganda immer häufiger im digitalen Raum verbreitet. Entsprechend hat sich auch die Praxis der Strafverfolgungsbehörden verändert.

Waren vor einigen Jahrzehnten vor allem die Verbreiter extremistischer Flugblätter oder die Organisatoren öffentlicher Aktionen Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, so betrifft heute ein erheblicher Teil der Verfahren die Veröffentlichung antisemitischer Inhalte im Internet, die Verbreitung von NS-Symbolik, Drohungen, die öffentliche Rechtfertigung terroristischer Taten und die Aufstachelung zu Hass über soziale Netzwerke und Messenger-Dienste.

Bezeichnend ist eine Reihe von Gerichtsverfahren, die 2024 und 2025 in Berlin und anderen Bundesländern stattfanden. Die Angeklagten wurden unter anderem wegen Volksverhetzung, der Rechtfertigung von Gewalt und der Verbreitung antisemitischer Inhalte im Internet verurteilt. Je nach  Schwere  der Taten verhängten die Gerichte Geldstrafen, Freiheitsstrafen auf Bewährung oder Freiheitsstrafen ohne Bewährung. In einigen Fällen wurden die Verurteilten außerdem verpflichtet, spezielle Bildungsprogramme zu absolvieren, die demokratisches Rechtsbewusstsein fördern und weiteren Straftaten vorbeugen sollen.

 

Strafrechtliche Verantwortung für öffentliche antisemitische Hetze

 und die Rechtfertigung von Terrorismus

 

Eines der aufschlussreichsten Verfahren betraf eine 27-jährige Berlinerin und wurde vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin I verhandelt. In den offiziellen Gerichtsunterlagen wurde ihr Name nicht genannt. Das Gericht stellte fest, dass die Angeklagte über längere Zeit in sozialen Netzwerken Beiträge veröffentlicht hatte, in denen terroristische Taten gerechtfertigt, antisemitische Äußerungen verbreitet und Materialien der Terrororganisation Hamas verwendet wurden. Nach den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 veröffentlichte sie unter Verwendung von Hamas-Propagandamaterial ein Foto eines getöteten israelischen Soldaten. Später rief sie dazu auf, den Berliner Bezirk Neukölln in „Gaza“ zu verwandeln, und verband ihre Beiträge mit Aufrufen zu Brandstiftungen und schweren Unruhen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Handlungen Merkmale öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, der Rechtfertigung terroristischer Gewalt und der Volksverhetzung aufwiesen.

Im Juni 2024 verurteilte das Landgericht Berlin I die Angeklagte zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zugleich erlegte das Gericht ihr zusätzliche Auflagen auf: Sie sollte ein spezielles Programm zur demokratischen Bildung beim Violence Prevention Network absolvieren und eine Geldspende an eine gemeinnützige Organisation leisten. Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen des Gerichts zur Strafzumessung. Es stellte ausdrücklich fest, dass die antisemitische Ausrichtung der Handlungen der Angeklagten gemäß § 46 StGB strafschärfend zu berücksichtigen sei.

 

Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation

 und Aufbau einer Infrastruktur für mögliche Anschläge

 

Aufschlussreich ist auch das vom Kammergericht Berlin verhandelte Verfahren. Angeklagt waren vier Männer im Alter von 36 bis 58 Jahren, die alle im Libanon geboren worden waren und seit vielen Jahren in Deutschland oder anderen europäischen Ländern lebten. Das Gericht stellte fest, dass sie als sogenannte Auslandsoperateure der Hamas tätig waren und Aufträge von Vertretern der Organisation ausführten, Waffenverstecke in Europa zu suchen, zu überprüfen und zu betreuen. Einer der Angeklagten war 2019 an der Einrichtung eines Waffendepots in Bulgarien beteiligt und kehrte 2023 zurück, um den Zustand der Waffen zu überprüfen. Weitere Depots befanden sich in Dänemark. Von Juni bis Dezember 2023 versuchten die Angeklagten wiederholt, ein weiteres Versteck in Polen ausfindig zu machen. Diese Suche dauerte bis zum 14. Dezember 2023, als die Angeklagten festgenommen wurden.

Am 25. März 2026 befand die Strafkammer alle vier Angeklagten der Beteiligung an den Aktivitäten einer ausländischen terroristischen Vereinigung für schuldig und verhängte Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bis zu sechs Jahren. Einer der Angeklagten wurde zusätzlich wegen unerlaubten Umgangs mit Kriegswaffen und wegen Schusswaffenbesitzes verurteilt; unter Einbeziehung dieser Delikte wurde gegen ihn eine Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Jahren verhängt.

Das Verfahren umfasste 53 Verhandlungstage. Das Gericht wertete die Kommunikation der Angeklagten, Daten elektronischer Datenträger, Zeugenaussagen und das Gutachten eines Islamwissenschaftlers aus. Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung befanden sich alle vier Angeklagten weiterhin in Untersuchungshaft; das Urteil war noch nicht rechtskräftig und konnte beim Bundesgerichtshof angefochten werden.

Das Verfahren zeigt eine weitere Seite des staatlichen Vorgehens gegen antisemitischen Terrorismus: Strafrechtliche Verfolgung kann nicht nur nach einem verübten Terroranschlag einsetzen, sondern auch wegen organisatorischer Aktivitäten, die materielle Voraussetzungen für mögliche künftige Anschläge schaffen.

 

Ergänzend kann ich nicht umhin, drei weitere antisemitische Vorfälle zu erwähnen, die sich in jüngster Zeit ereignet haben und zu denen bislang keine Informationen über gerichtliche Entscheidungen vorliegen. Möglicherweise laufen die Ermittlungen noch.

Am 3. Juni dieses Jahres lehnte der Hoteladministrator in Lam im bayerischen Regierungsbezirk Oberpfalz die Buchung eines Zimmers für Gäste aus Israel ab und anwortete wörtlich: „Wir nehmen keine Juden.“ Der Fall löste sowohl in Deutschland als auch in Israel ein großes öffentliches Echo aus. Der Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland, Dr. Josef Schuster, verurteilte diesen Vorfall scharf. Es bleibt zu hoffen, dass der Vorfall in Lam zeitnah rechtlich bewertet wird, dass das Verfahren die Aufmerksamkeit des Zentralrats der Juden in Deutschland und der Dienststelle von Dr. Spaenle erhält und dass das Urteil den jüdischen Gemeinden in Deutschland sowie der israelischen Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Nun bleibt also abzuwarten, wie das Gericht entscheidet.

Ein weiterer Vorfall, diesmal ein unmittelbarer körperlicher Angriff, ereignete sich in unserem Regierungsbezirk, dessen Zentrum Würzburg ist. Am 19. Juli wurde im nahe gelegenen Höchberg ein 65-jähriges Mitglied der Deutsch-Israelischen Gesellschaft brutal zusammengeschlagen. Er ist kein Jude, sondern Deutscher. Nach Angaben der Ermittler war der Anlass ein kleines Abzeichen mit israelischer Symbolik am Jackett des Opfers. Ein 20-jähriger syrischer Staatsangehöriger wurde als Tatverdächtiger festgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft München behandelt ein antisemitisches beziehungsweise antiisraelisches Motiv als zentrale Ermittlungsrichtung und führt das Verfahren wegen versuchten Mordes.

Als die Arbeit am Vortragstext bereits abgeschlossen und die Redezeit berechnet war, ging eine neue Meldung über einen Brandanschlag auf die Synagoge in Wuppertal am 17. September 2026 ein. Nach Polizeiangaben wurde ein 37-jähriger afghanischer Staatsangehöriger verdächtigt. Das Feuer konnte von technischen Personal der Synagoge rasch gelöscht werden, sodass am Gebäude nur geringer Schaden entstand; Verletzte gab es nicht. In späteren Ermittlungsmitteilungen wurde ein mögliches antisemitisches Motiv erwähnt.[17] Ich hoffe, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte das Gesetz konsequent anwenden werden. Bemerkenswert ist, dass sich dieser Vorfall – wie der Anschlag von Halle im Jahr 2019 – am Vorabend von Jom Kippur ereignete.

Kommen wir nun zum nächsten Abschnitt über die Bekämpfung des Antisemitismus im politischen Leben.

 

Kapitel VI. Von politischen Erklärungen

 zu gesetzlichen Regelungen

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage nach der staatlichen Haltung Deutschlands gegenüber dem Staat Israel. Die Bundesrepublik Deutschland bekräftigt kontinuierlich die Anerkennung des Existenzrechts Israels und seines Rechts auf Selbstverteidigung. Diese Haltung wurde von führenden Vertretern des deutschen Staates wiederholt bestätigt. Die Bundesregierung formuliert sie ausdrücklich als Teil der historischen und politischen Verantwortung Deutschlands. Hier ist jedoch ein wichtiger Vorbehalt erforderlich.

Im Zeitalter sozialer Netzwerke wird eine politische Erklärung sehr leicht verkürzt weitergegeben, und aus einer solchen Wiedergabe wird schnell die Behauptung, es handle sich bereits um geltendes Recht. Deshalb muss man zwischen der staatlichen Haltung, einer Gesetzesinitiative, einer bundesweit geltenden Rechtsnorm und der Verwaltungspraxis eines einzelnen Bundeslandes unterscheiden.

Ein anschauliches Beispiel dafür ist die Einbürgerung. Nach der Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, die am 27. Juni 2024 in Kraft trat, wurden in den offiziellen Einbürgerungstest neue Fragen zum jüdischen Leben in Deutschland, zum Antisemitismus und zum Existenzrecht des Staates Israel aufgenommen. Dies gilt bundesweit. Das Bundesministerium des Innern hat ausdrücklich über diese Änderungen informiert. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Bewerber um die deutsche Staatsangehörigkeit auf Bundesebene eine gesonderte Erklärung zur Anerkennung des Existenzrechts Israels und seines Rechts auf Selbstverteidigung unterschreiben muss. Genau diese Behauptung wird in sozialen Netzwerken und Messengerdiensten häufig verbreitet.

Gleichzeitig sind einzelne Bundesländer weiter gegangen. In Sachsen-Anhalt wurde die Anerkennung des Existenzrechts Israels bereits Ende 2023 zur Voraussetzung für eine Einbürgerung; eine vergleichbare Praxis wurde 2025 in Brandenburg eingeführt. Gerade dieser Umstand wird fälschlicherweise als bundesweit geltende Regel dargestellt.

Dies ist ein gutes Beispiel dafür, wie vorsichtig man mit politischen Informationen umgehen sollte.

Die staatliche Bekämpfung des Antisemitismus sollte nicht danach beurteilt werden, wie überzeugend politische Erklärungen klingen, sondern danach, welche Regelungen tatsächlich beschlossen wurden, welche Behörden sie anwenden und welche Ergebnisse sich aus ihrer Anwendung ergeben.

 

Kapitel VII. Antisemitismus im politischen Leben: eine neue Herausforderung für das staatliche System

 

Im Folgenden geht es um relativ neue politische Herausforderungen. Was geschieht, wenn antisemitische Einstellungen nicht in einem marginalen Internetforum, sondern innerhalb einer politischen Partei auftreten?

Hier steht der Staat vor einer äußerst schwierigen Aufgabe. Einerseits genießen politische Parteien verfassungsrechtlich geschützte Rechte. Andererseits ist der Staat verpflichtet, jüdische Bürgerinnen und Bürger sowie die demokratische Ordnung zu schützen. Deshalb sollte der Grundsatz lauten: Der Staat muss konkrete Handlungen und konkrete Äußerungen bewerten, nicht das Etikett einer Partei. Das gilt sowohl für die rechte als auch für die linke Politik.

AfD. Im Fall der Alternative für Deutschland muss man zwei Extreme vermeiden. Das erste wäre die Behauptung, jedes AfD-Mitglied sei antisemitisch. Das wäre sachlich und rechtlich nicht begründet. Das andere Extrem wäre, Fälle antisemitischer oder extremistischer Äußerungen einzelner Parteivertreter zu ignorieren.

Im Mai 2025 stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ ein. Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 untersagte das Verwaltungsgericht Köln dem Bundesamt jedoch vorläufig, die Gesamtpartei bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren als „gesichert rechtsextremistisch“ einzustufen und zu behandeln.[18] Das bedeutet rechtlich jedoch nicht, dass die gesamte Partei automatisch als „antisemitisch“ bezeichnet werden muss.

Rechtsextremismus und Antisemitismus sind historisch und politisch miteinander verbunden, aber sie sind nicht dasselbe.

Wir müssen daher unterscheiden zwischen:

► der rechtlichen Bewertung einer Partei durch die Verfassungsschutzbehörden;

► konkreten antisemitischen Äußerungen einzelner Vertreter;

► der offiziellen Position der Partei;

► der Haltung einzelner Landesverbände;

► strafbaren Handlungen.

Dieser Ansatz ist nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus methodischer Sicht wichtig. Zugleich muss darauf hingewiesen werden, dass sich die AfD bislang offiziell nicht von antisemitischen Äußerungen ihrer Funktionäre und Aktivisten distanziert hat.

Die Linke. Der gleiche Grundsatz muss jedoch auch für eine politisch linke Partei gelten, die sich selbst so nennt: Die Linke. Das ist besonders wichtig, weil das Problem hier eine andere Form annimmt.

Die Bundesführung der Linken hat 2026 wiederholt die Notwendigkeit betont, Antisemitismus zu bekämpfen. Im März 2026 schlugen die beiden Bundesvorsitzenden dem Parteitag eine Erklärung vor, der zufolge antisemitische Positionen in der Partei keinen Platz haben dürften. Genau eine solche Erklärung hat es vonseiten der AfD nie gegeben. Im Juni 2026 verabschiedete der Parteitag die Resolution „Gegen jeden Antisemitismus“, in der die Verantwortung Deutschlands für die Sicherheit jüdischen Lebens und die Notwendigkeit der Antisemitismusbekämpfung hervorgehoben werden.[12]

Gleichzeitig gibt es innerhalb der Partei heftige Auseinandersetzungen über Israel, den Zionismus und die Bewertung des Krieges im Gazastreifen. Besondere Aufmerksamkeit erregte eine journalistische Recherche von BR/Tagesschau, die im Juni 2026 veröffentlicht wurde. Auf der Grundlage einer Analyse interner Foren, Chats, sozialer Netzwerke und weiterer Materialien berichteten die Journalisten über antisemitische Äußerungen einzelner Funktionäre der Jugendorganisation Linksjugend sowie über Fälle, in denen die Verbrechen der Hamas gerechtfertigt oder verharmlost worden seien.[13]

Die Bundesführung der Linksjugend erklärte, sie lehne Antisemitismus und Gewalt ab und einzelne radikale Äußerungen könnten nicht automatisch als offizielle Position der Organisation gewertet werden. Auch die Führung der Linken erklärte, dass auf das Problem reagiert werden müsse. Dieser Unterschied ist von grundlegender Bedeutung. Man kann nicht sagen: „Die Linke ist eine antisemitische Partei.“ Ebenso falsch wäre es jedoch zu behaupten: „Bei der Linken kann es keinen Antisemitismus geben, nur weil die Partei sich offiziell dagegen ausspricht.“ Genau zwischen diesen beiden Extremen muss die staatliche Bewertung liegen.

Besonders aufschlussreich ist das Beispiel des Landesverbands der Linken in Niedersachsen. Im März 2026 kam es dort zu einer Auseinandersetzung über eine Formulierung zum „real existierenden Zionismus von heute“. Der niedersächsische Beauftragte gegen Antisemitismus bezeichnete die angenommene Formulierung als äußerst problematisch, während Vertreter der Partei sich dagegen verwahrten, Kritik an der israelischen Politik mit Antisemitismus gleichzusetzen.[14]  Innerhalb ein und derselben politischen Kraft können also gleichzeitig bestehen:

► eine offizielle Ablehnung des Antisemitismus;

► ein radikaler Antizionismus einzelner Aktivisten;

► politische Kritik an der israelischen Regierung;

► Auseinandersetzungen über die Grenzen dieser Kritik;

► konkrete Äußerungen, die antisemitischen Charakter haben können.

Das staatliche System muss in der Lage sein, diese Phänomene voneinander zu unterscheiden. Das alles stimmt. Doch nun zu einem aktuellen Vorfall. Am 10. Oktober 2026, also vor gut einer Woche, fand in Berlin eine propalästinensische Demonstration unter dem Motto „United4Palestine — No Peace on Stolen Land“  statt. Deutschen Medien zufolge nahmen Vertreter der Partei Die Linke daran teil, darunter die Berliner Politikerin Vanessa Emde und der Bundestagsabgeordnete Cansın Köktürk. Unter den Teilnehmenden befanden sich auch Aktivisten, die journalistischen Recherchen zufolge mit radikalen palästinensischen Organisationen in Verbindung stehen.[16]

Auf der Demonstration waren Parolen wie „Fuck you Israel“, „Palästina hat das Recht, sich mit Steinen und Waffen zu verteidigen“ sowie „Yalla, yalla, Intifada“ zu hören. Anwesend war auch ein Redner, den Journalisten mit einer islamistischen Organisation in Verbindung bringen, die nach veröffentlichten Angaben Kontakte zur Hamas unterhält.[16]

 

 

Kapitel VIII. Was für die Wirksamkeit des Systems spricht – und was Zweifel an seiner Ausreichendheit weckt

 

Das von uns betrachtete Material erlaubt eine zweifache Schlussfolgerung. Einerseits verfügt Deutschland über ein umfangreiches Spektrum rechtlicher und institutioneller Mittel zur Bekämpfung des Antisemitismus. Der Staat kann Strafverfahren einleiten, Ermittlungen führen, die Vorbereitung terroristischer Anschläge verhindern, Täter strafrechtlich zur Verantwortung ziehen und tatsächliche Freiheitsstrafen verhängen.

Andererseits zeigt die Statistik, dass das Vorhandensein solcher Mechanismen nicht automatisch zum Verschwinden des Antisemitismus führt. Im Gegenteil: Die Zahl der registrierten antisemitischen Straftaten steigt weiter. Nach Angaben des Bundeskriminalamts wurden 2025 in Deutschland 6.548 antisemitische Straftaten registriert – fünf Prozent mehr als im Vorjahr; 47,2 Prozent standen im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten.[1] RIAS registrierte 2025 insgesamt 8.725 antisemitische Vorfälle – nahezu 24 pro Tag, darunter 178 körperliche Angriffe und vier besonders schwere Fälle.[2] Eine gesonderte Kennzahl betrifft Straftaten mit Israel-Bezug: 3.163 der 6.548 im Jahr 2025 registrierten antisemitischen Straftaten, also 48,3 Prozent, standen in Verbindung mit Israel. Dieser Wert darf nicht mit dem Anteil der Straftaten verwechselt werden, die mit dem Konflikt im Nahen Osten zusammenhingen.[11]

Betrachtet man das deutsche System insgesamt, ergibt sich ein zweifaches Bild.

Einerseits funktioniert das System tatsächlich:

►Es gibt strafrechtliche Vorschriften. Es gibt die Polizei, die Staatsanwaltschaft und unabhängige
         Gerichte.

►Es gibt Verfassungsschutzbehörden und einen Beauftragten auf Bundesebene.

►Es gibt eine nationale Strategie und schließlich das Monitoring-System von RIAS.

►Es gibt Fördermittel für Bildungs- und Präventionsprojekte.

►Es gibt Schutzmaßnahmen für Synagogen und andere jüdische Einrichtungen.

►Es gibt Gerichtsurteile zu schwersten antisemitischen Straftaten.

Die Behauptung, der Staat unternehme „gar nichts“, wäre also schlicht falsch.

Ebenso falsch wäre es jedoch zu behaupten, das Problem sei gelöst.

Der Anstieg der registrierten Straftaten und das hohe Niveau antisemitischer Vorfälle zeigen das Gegenteil.

Deshalb muss man zwischen der Reaktion des Staates und dem Ergebnis staatlicher Politik unterscheiden.

►Die staatliche Reaktion kann wirksam sein, während das Problem zugleich weiter wächst.

►Die Polizei kann Straftaten aufklären.

►Gerichte können gerechte Urteile fällen.

►Der Staat kann Bildungsprogramme finanzieren.

►Und trotzdem kann Antisemitismus fortbestehen.

Warum?

Weil Antisemitismus nicht nur ein strafrechtliches Problem ist. Er ist auch ein Problem der Kultur, der Bildung, des historischen Gedächtnisses, der politischen Radikalisierung, der sozialen Netzwerke und der Gruppenidentität. Deshalb kann seine Bekämpfung nicht allein aus Bestrafung bestehen.

 

 

Schluss

Wie funktioniert also das deutsche System zur Bekämpfung des Antisemitismus? Es funktioniert. Aber es hat das Problem nicht gelöst. Das ist vielleicht die wichtigste Schlussfolgerung.

In Deutschland gibt es ein wesentlich stärker entwickeltes staatliches System zur Bekämpfung des Antisemitismus als in vielen anderen europäischen Ländern.

Und dennoch besteht Antisemitismus weiterhin fort. Mehr noch: Seit dem 7. Oktober 2023 hat er neue Formen angenommen und eine neue Dynamik entwickelt.

Deshalb kann die Zahl der Verurteilungen allein nicht als wichtigster Maßstab für die Wirksamkeit des staatlichen Systems gelten. Ebenso wichtig ist eine andere Frage:

Kann ein Jude in Deutschland offen und sicher leben, ohne das Gefühl zu haben, seine Identität verbergen zu müssen?

►Wenn ein Jude Angst hat, eine Kippa zu tragen.

►Wenn ein jüdischer Student Angst hat, seine Herkunft zu nennen.

►Wenn Eltern Angst haben, ihr Kind auf eine jüdische Schule zu schicken.

►Wenn eine Synagoge ständig von bewaffneten Sicherheitskräften bewacht werden muss.

►Wenn ein politischer Konflikt im Nahen Osten für Juden in Berlin, München oder Frankfurt

     zur Bedrohung wird –

dann hat das staatliche System sein endgültiges Ziel noch nicht erreicht.

Denn das Ziel der Antisemitismusbekämpfung besteht nicht nur darin, den Täter nach einer Straftat zu bestrafen.

Das Ziel besteht darin, eine Gesellschaft zu schaffen, in der eine solche Straftat die Ausnahme und keine ständige Bedrohung ist. Hier steht Deutschland vor dem Paradox seiner eigenen Geschichte. Nach dem Holocaust hat Deutschland eines der am weitesten entwickelten Systeme zum rechtlichen Schutz vor Antisemitismus aufgebaut. Doch gerade die deutsche Geschichte verlangt zugleich anhaltende Wachsamkeit.

Antisemitismus verschwindet nicht endgültig. Er verändert seine Sprache und sein politisches Umfeld. Er verlagert sich von der Straße ins Internet.

Deshalb kann seine Bekämpfung keine einmalige Kampagne sein. Sie ist eine dauerhafte Aufgabe des Staates und der Gesellschaft.

Und vielleicht lässt sich das am treffendsten so formulieren: Deutschland kann seine Vergangenheit nicht ändern. Aber es kann jeden Tag entscheiden, wie seine Gegenwart aussehen soll.

Genau darin liegt der Sinn des staatlichen Kampfes gegen den Antisemitismus.

 

 

Quellen:

Für diese Fassung stütze ich mich bewusst vor allem auf offizielle Quellen und Primärdokumente. Medienberichte werden dort herangezogen, wo es um aktuelle politische Ereignisse oder journalistische Recherchen geht.

[1] Bundesministerium des Innern / Bundeskriminalamt. Fallzahlen Politisch motivierter Kriminalität 2025, veröffentlicht am 9. Juni 2026. Direkter URL: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2026/06/pmk2025-pm.html

[2] Bundesverband RIAS. „Antisemitische Vorfälle in Deutschland 2025“, Jahresbericht und Pressemitteilung vom 17. Juni 2026. Direkte URLs: https://report-antisemitism.de/documents/17-06-26_RIAS_Bund_Jahresbericht_2025.pdf ; https://www.report-antisemitism.de/press/

[3] Bundesregierung. Regierungspressekonferenz vom 28. August 2026 (Ausscheiden von Felix Klein und vorübergehende Aufgabenwahrnehmung durch Christoph de Vries). URL zum offiziellen Archiv der Pressekonferenzen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonferenz-vom-28-august-2026-2450896 . Für eine endgültige Druckfassung ist der konkrete Eintrag über Datum/Titel aufzurufen.

[4] Bundesregierung. „Nationale Strategie gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben“ (NASAS), November 2022. Offizieller Kabinettsnachweis: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-ergebnisse-2146390 . Ergänzender offizieller Überblick: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-der-bundesministerin-fuer-familie-senioren-frauen-und-jugend-lisa-paus--2231202

[5] International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). „Working Definition of Antisemitism“ (angenommen am 26. Mai 2016; rechtlich nicht verbindlich). Direkter URL: https://holocaustremembrance.com/resources/working-definition-antisemitism

[6] Anschlag von Halle: Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 2020 sowie Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Februar 2024 wegen Geiselnahme und Verstößen gegen das Waffenrecht. Direkte offizielle URLs: Landgericht Stendal, Pressemitteilung 06/2024: https://justizpressestelle.sachsen-anhalt.de/ordentliche-gerichtsbarkeit/landgericht-stendal?cHash=361431c88acee3bfec2634762c3cdb36&tx_tsarssinclude_pi1%5Baction%5D=single&tx_tsarssinclude_pi1%5Bcontroller%5D=Base&tx_tsarssinclude_pi1%5Buid%5D=460658 ; Pressemitteilung als PDF: https://lg-sdl.sachsen-anhalt.de/fileadmin/tsa_rssinclude/landgericht-stendal_27_02_2024_pressemitteilung_halle-attentaeter-wegen-geiselnahme-zu-sieben-jahren-haft-verurteilt.pdf. Für das Urteil des OLG Naumburg: https://olg.sachsen-anhalt.de/ (Gerichtsportal; Direktlink zum Urteil muss separat ergänzt werden).

[7] Landgericht Berlin I. „Berufungskammer verhängt Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen gewaltsamen Angriffs auf jüdischen Studenten in Berlin“, Pressemitteilung vom 13. April 2026 (PM 17/2026). Direkter URL: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2026/pressemitteilung.1660481.php

[8] Kammergericht Berlin. „Kammergericht stuft die Hamas als terroristische Vereinigung im Ausland ein …“ Pressemitteilung vom 25. März 2026 (PM 15/2026). Direkter URL: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2026/pressemitteilung.1656226.php

[9] Landgericht Heilbronn. „PM 24.01.2025/04.06.2025: Urteil im Verfahren 15 KLs 331 Js 57240/24 („Prozess gegen mutmaßliche Islamisten“) – jetzt rechtskräftig“. Direkter URL: https://landgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/%2CLde/Startseite/Aktuelles/PM%2B24_01_2025%2BUrteil%2B_Islamistenprozess_%2B15%2BKLs%2B331%2BJs%2B57240_24/?LISTPAGE=1185232

[10] Generalstaatsanwaltschaft München / Bayerisches Staatsministerium der Justiz. „Aufstachelung zum Hass gegen Juden – Strafbefehl wegen Volksverhetzung gegen einen muslimischen Prediger in Weiden rechtskräftig“. Direkter URL: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/generalstaatsanwaltschaft/muenchen/verfahren_35.php

[11] Deutscher Bundestag. „Zahl antisemitischer Straftaten mit Israel-Bezug“, hib-Meldung 377/2026 vom 6. Mai 2026. Direkter URL: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1174464

[12] Die Linke. „Gegen jeden Antisemitismus“, Beschluss des Bundesparteitages vom 21. Juni 2026, veröffentlicht am 23. Juni 2026. Direkter URL: https://www.die-linke.de/partei/parteidemokratie/parteitag/potsdamer-parteitag/potsdamer-parteitag/beschluesse/detail/news/gegen-jeden-antisemitismus/

[13] Bayerischer Rundfunk / tagesschau.de. Katharina Brunner u. a., „Antisemitismus und Diktaturverherrlichung: Was in der Linksjugend sagbar ist“, 17. Juni 2026. Direkter URL: https://www.tagesschau.de/investigativ/br-recherche/linksjugend-106.html

[14] tagesschau.de. „Niedersächsischer Landesverband: Zentralrat reagiert empört auf Linken-Beschluss“, 18. März 2026. Direkter URL: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/linke-vorwuerfe-zentralrat-der-juden-100.html

[15] Ernennung von Dr. Katharina von Schnurbein zur Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus am 14. Oktober 2026; laut tagesschau.de soll sie das Amt am 28. Oktober 2026 antreten. Direkte URLs: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/katharina-von-schnurbein-neue-antisemitismusbeauftragte-100.html ; https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pressekonferenzen/regierungspressekonferenz-vom-14-oktober-2026-2457046

[16] Der Tagesspiegel. „3500 Menschen bei Palästina-Demo in Berlin: Ibrahim Ibrahim, umstrittene Linke-Politikerinnen und ein islamistischer Redner sind dabei“, 10. Oktober 2026. Direkter URL: https://www.tagesspiegel.de/berlin/3500-menschen-bei-palastina-demo-in-berlin-ibrahim-ibrahim-umstrittene-linke-politikerinnen-und-ein-islamistischer-redner-sind-dabei-16145902.html

[17] Polizei Wuppertal. „POL-W: W Verdächtiger legt Feuer an Synagoge – Festnahme“, 17. September 2026. Direkter URL: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11811/6354304 . Ergänzende Zeugenaufruf-Meldung desselben Tages: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11811/6354324

[18] Verwaltungsgericht Köln / tagesschau.de. Entscheidung im Eilverfahren zur AfD-Einstufung, 26. Februar 2026. Bericht: „AfD vorerst nicht ‚gesichert rechtsextremistisch‘“. Direkter URL: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-einstufung-entscheidung-100.html

 

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